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© Stadtarchiv Bad Homburg

Untere Denkmalschutzbehörde
Bad Homburg v. d. Höhe


Die Untere Denkmalschutzbehörde ist bei der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe angesiedelt und dort für denkmalrechtliche Genehmigungen zuständig. Die Behörde wird von einem Denkmalbeirat beraten. 
 

Satzung für den Denkmalbeirat an der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Bad Homburg v. d.Höhe


Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBI 2000 I S.2) und  §3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBI 1986 I S.270) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe in ihrer Sitzung am 31.01.2002 die nachfolgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufgaben

 (1) Der Denkmalbeirat unterstützt und berät den Magistrat bei der Durchführung seiner Aufgaben, die ihm als Untere Denkmalschutzbehörde nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBI. I S 270) obliegen.

(2) Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig ; er ist an Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere vor Baumaßnahmen, die

  • den Abbruch oder Teilabbruch von Bauwerken, die
  • starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmales oder
  • wesentliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmales darstellen.


Das gilt auch für Maßnahmen, die starke Veränderungen im Erscheinungsbild von Gesamtanlagen nach sich ziehen.

(4) Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen betreffen.

(5) Der Denkmalbeirat hat das Recht, Anträge auf Eintragungen im Denkmalbuch zu stellen (§ 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz)

(6) Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde zu.

 

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Denkmalbeirates sind:

1.1. Bis zu elf sachverständige Bürger/innen und Vertreter/innen u.a.  

- des Bereiches Kunstgeschichte
- der Architektenkammer Hessen
- des Vereins für Geschichte und Landeskunde
- der Kreishandwerkerschaft

als stimmberechtigte Mitglieder

 1.2. Sechs Stadtverordnete mit beratender Stimme.

 1.3. Eine/e Vertreter/in des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen mit beratender Stimme.

 1.4. Der für die Untere Denkmalschutzbehörde zuständige Dezernent mit beratender Stimme.

(2) Die Anzahl der Mitglieder zu 1.1. wird zu Beginn der jeweiligen Wahlzeit vom Magistrat festgelegt; sie muß immer um einen Sitz größer sein als die Summe der Mitglieder zu 1.2.

(3) Die Mitglieder des Denkmalbeirates werden vom Magistrat berufen; bei den Mitgliedern zu 1.1., 1.2 und 1.3 auf Vorschlag der betreffenden Körperschaft bzw. Fraktion. Die Berufung erfolgt nach Anhörung des Landesamtes für  Denkmalpflege Hessen.

Die Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Denkmalbeirat erlischt mit dem Ausscheiden aus der betreffenden Körperschaft bzw. Fraktion.

(4) Die Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Das Ehrenamt ist persönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nicht möglich.

 

§ 3 Vorsitz

(1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Einstimmig kann die öffentliche Abstimmung beschlossen werden.

(2) Zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden und zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen vor und leitet sie.

 

§ 4 Sitzungen

(1) Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Verlangen eines Drittels der Beiratsmitglieder oder auf Verlangen der Denkmalschutzbehörden ist eine Sitzung anzuberaumen.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 Tage liegen. Die/der Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Ladungsfrist abkürzen; hierauf muß in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Eine Durchschrift der Einladung ist dem Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d.Höhe zuzuleiten.

(4) Der Denkmalbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Denkmalbeirat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können vom Denkmalbeirat berufene Vertrauensleute, sachverständige Bürgerinnen/Bürger und Behördenvertreter gehört werden.

(7) Von seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde können informierte Vertreter an den Sitzungen des Denkmalbeirates teilnehmen.

 

§ 5 Niederschrift

 (1) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muß ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, über welche Gegenstände beraten worden ist und welche Beschlüsse gefasst worden sind (Beschlussprotokoll)

 (2) Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Beiratsmitglied kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift besonders vermerkt wird.

 (3) Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 (4) Die Niederschrift ist allen Beiratsmitgliedern zu übersenden. Über Einwendungen entscheidet der Beirat in der nächsten Sitzung.

 (5) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und dem Magistrat der  Stadt Bad Homburg v.d. Höhe zuzuleiten.

 

 § 6 Geschäftsführung/Auslagenersatz

 (1) Die Untere Denkmalschutzbehörde führt die Geschäfte des Denkmalbeirates.

 (2) Für die Höhe des Auslagensatzes ist die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe maßgebend.

 

§ 7 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode des Denkmalbeirates entspricht der Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe. Bis spätestens zum Ablauf des Jahres, in dem sich nach einer Kommunalwahl die Stadtverordnetenversammlung konstituiert hat, sollen die Mitglieder des Denkmalbeirates vom Magistrat nach Maßgabe des § 2 berufen werden.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Denkmalbeirates aus.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Denkmalbeirat vom 15.11.1989 außer Kraft.

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